Nur noch – Tage! ·Neue UWG-Regeln für Umweltwerbung ab 27. September 2026
Green Claims & neues UWG Schnellcheck
Neues UWG ab 27. September 2026

Ihre grüne Werbung könnte bald abgemahnt werden.

Ab dem 27. September 2026 gelten deutlich verschärfte Regeln für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen. Es gibt keine Übergangsfrist und keinen Bestandsschutz. Machen Sie den kostenlosen Schnellcheck – acht Fragen, Ergebnis sofort.

Fachanwältinnen für gewerblichen Rechtsschutz München Ohne Anmeldung 2 Minuten
Nur noch
–
Tage
27.09.2026 — Drittes Gesetz zur Änderung des UWG,
BGBl. 2026 I Nr. 43
Der Schnellcheck

Acht Fragen. Schnell Klarheit.

Umweltclaims, Nachhaltigkeitssiegel, Klimaziele und umweltbezogene Marken. Beantworten Sie jede Frage mit Ja oder Nein – jede Ja-Antwort ist ein Warnsignal.

Sind Ihre Umweltaussagen ab dem 27.09.2026 noch zulässig?

Der Schnellcheck führt Sie durch acht Risikofragen und zeigt Ihnen anschließend in einer Ampelbewertung, ob in Ihrem Unternehmen Handlungsbedarf besteht.

Automatische Werkzeuge erkennen heute nicht nur Text, sondern auch Bilder, Logos und Siegel. Erkennen ist aber nicht bewerten. Ob eine Umweltaussage zulässig ist, entscheidet sich im Zusammenhang: welche Nachweise dahinterstehen, worauf genau sie sich bezieht, ob das System hinter einem Siegel die gesetzlichen Anforderungen erfüllt – und welchen Gesamteindruck all das beim Verbraucher hinterlässt. Genau dort setzen unsere acht Fragen an, und darauf beruht auch unsere anschließende rechtliche Bewertung.

  • Ohne Anmeldung und ohne E-Mail-Adresse
  • Ergebnis direkt auf dem Bildschirm
  • Entwickelt von Fachanwältinnen für gewerblichen Rechtsschutz

Dieser Schnellcheck dient ausschließlich der ersten Orientierung und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Rechtsgrundlagen: Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, Richtlinie (EU) 2024/825 und Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 12. Februar 2026.

Frage 1 von 8

Diese Punkte sollten Sie prüfen lassen

    Ob Ihre Umweltaussagen halten, entscheidet sich im Zusammenhang: Nachweise, Siegelsysteme, Bezugspunkt der Aussage und Gesamteindruck. Das klären wir mit Ihnen.

    Oder zuerst tiefer einsteigen: ausführlicher 30-Punkte-Check als PDF – ohne Anmeldung.

    Die rechtliche Bewertung hängt von der konkreten Formulierung, Gestaltung, Nachweislage, Reichweite und Gesamtwirkung der jeweiligen Kommunikation ab.

    Kostenlose Ersteinschätzung

    Wir melden uns in der Regel innerhalb eines Werktags. Ihr Check-Ergebnis wird automatisch mitgesendet – so können wir Ihre Situation sofort einordnen.

    Ihre Angaben behandeln wir streng vertraulich. Die Ersteinschätzung ist kostenfrei und unverbindlich.

    Vielen Dank – Ihre Anfrage ist unterwegs.

    Wir melden uns kurzfristig bei Ihnen. In dringenden Fällen erreichen Sie uns direkt unter +49 89 90 42 27 51-0.

    Rechtslage

    Was sich am 27. September 2026 ändert

    Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des UWG setzt Deutschland die EU-Richtlinie 2024/825 („EmpCo-Richtlinie“) um. Der Begriff der Umweltaussage wird erstmals gesetzlich definiert – und er ist weit: Er erfasst Texte, Bilder, grafische Elemente, Symbole, Etiketten, Markennamen, Firmennamen und Produktbezeichnungen.

    01

    Allgemeine Umweltaussagen werden zum Regelfall-Problem

    „Nachhaltig“, „grün“, „umweltfreundlich“, „ökologisch“, „klimafreundlich“: Wer solche Begriffe nicht klar und hervorgehoben auf demselben Medium erläutert, muss eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen – etwa nach dem EU Ecolabel oder einem Typ-I-Umweltzeichen nach EN ISO 14024.

    02

    Klimaneutralität durch Kompensation wird unzulässig

    Produktbezogene Werbung mit „klimaneutral“, „CO₂-neutral“ oder „klimapositiv“, die auf dem Zukauf von Kompensationszertifikaten beruht, wird grundsätzlich verboten. Betroffen sind auch Aussagen über verringerte oder positive Klimawirkung.

    03

    Nachhaltigkeitssiegel brauchen ein echtes Zertifizierungssystem

    Selbst entwickelte Siegel sind unzulässig. Private Siegel müssen auf einem Zertifizierungssystem beruhen, das allen Unternehmen offensteht, Verstöße sanktioniert und dessen Einhaltung von einem unabhängigen Dritten überwacht wird – unabhängig auch vom Systeminhaber.

    04

    Marken und Produktnamen können selbst zur Umweltaussage werden

    Ein Blattsymbol, ein Grünton, eine Silbe „eco“ im Produktnamen: Auch mittelbare und bildliche Aussagen fallen unter die Definition. Das betrifft Ihr Markenportfolio unmittelbar – und wird in der öffentlichen Diskussion bislang kaum beachtet.

    Keine Übergangsfrist. Kein Bestandsschutz.
    Auch Werbemittel, Verpackungen und Etiketten, die heute bereits im Markt sind, müssen ab dem 27. September 2026 den neuen Anforderungen entsprechen.
    Praxis

    Aus riskanten Claims werden belastbare Aussagen

    Die Spezifizierung muss klar und in hervorgehobener Weise auf demselben Medium erfolgen – durch Fettdruck, farbliche Markierung oder Einrahmung. Nicht im Kleingedruckten und nicht auf einer verlinkten Unterseite.

    RiskantKlimafreundliche Verpackungen.
    Spezifiziert100 % der für die Herstellung dieser Verpackungen verwendeten Energie stammt aus erneuerbaren Quellen.
    Riskant100 % Baumwolle (bio).
    SpezifiziertAus biologischem Anbau mit natürlicher Schädlingsbekämpfung.
    RiskantWir sind klimaneutral.
    SpezifiziertWir haben unsere Emissionen in Scope 1 und 2 zwischen 2020 und 2025 um 42 % reduziert. Berechnungsgrundlage: [Standard], geprüft durch [Sachverständige].
    Prüfumfang

    Gefunden ist nicht geprüft.

    Werkzeuge, die Umweltaussagen automatisch aufspüren, gibt es inzwischen viele. Sie zeigen, wo etwas steht. Wir setzen an anderer Stelle an: bei der rechtlichen Einordnung. Die acht Fragen sind dafür der Einstieg – sie zeigen in wenigen Minuten, wo es kritisch werden kann. Was darauf folgt, ist die konkrete Prüfung Ihrer Werbung.

    PrüfpunktEine automatische Prüfung erkenntÜber die Zulässigkeit entscheidet
    Nachhaltigkeitssiegel welche Siegel und Label wo verwendet werden ob hinter dem Siegel ein Zertifizierungssystem mit unabhängiger Überwachung steht – und ob es die konkrete Aussage überhaupt deckt
    Allgemeine Umweltaussagen dass Begriffe wie „umweltfreundlich“ oder „nachhaltig“ verwendet werden ob für die behauptete Umweltleistung ein anerkannter Nachweis vorliegt und ob die Angabe hinreichend spezifiziert ist
    Produktbezug dass der Bezugspunkt der Aussage unklar bleibt worauf sich die Aussage tatsächlich bezieht – Produkt, Verpackung oder Bestandteil – und wie der Verbraucher das versteht
    Unternehmensaussagen dass mit Aussagen über das Unternehmen geworben wird ob die Tatsachengrundlage den gesamten Betrieb trägt oder nur einen Teilbereich abbildet
    Klimaaussagen dass mit Klimaneutralität oder CO₂-Ausgleich geworben wird Berechnungsmethode, Systemgrenze, Bezugszeitraum und der Anteil, der auf Kompensation statt auf Reduktion beruht
    Klimaziele dass zukunftsbezogene Ziele kommuniziert werden ob ein verbindlicher Umsetzungsplan mit messbaren Zwischenzielen und externer Begutachtung existiert
    Marken, Namen, Zeichen dass ein Name oder Zeichen verwendet wird Registerlage, Schutzumfang, ältere Rechte Dritter und ob die tatsächliche Verwendung noch vom Schutz gedeckt ist
    Nachweise an welchen Stellen ein Beleg erforderlich wird ob die vorhandenen Belege tragen: Vergleichsbasis, Aktualität, Datenqualität, Freigabeprozess und Dokumentation für den Streitfall
    Im Abmahnfall zählt der Nachweis.
    An umweltbezogene Werbung stellt die Rechtsprechung strenge Anforderungen an Klarheit und Nachweisbarkeit – wer entsprechend wirbt, muss die Richtigkeit belegen können. Eine Abmahnung beantwortet man nicht mit einer automatisierten Prüfung, sondern mit Nachweisen und einer rechtlichen Begründung.
    Unser Schwerpunkt

    Auch Ihre Marke kann eine Umweltaussage sein.

    Die neue Legaldefinition erfasst ausdrücklich Darstellungen durch Bilder, grafische Elemente und Symbole – einschließlich Etiketten, Markennamen, Firmennamen und Produktbezeichnungen. Damit rückt das Kennzeichenportfolio in den Anwendungsbereich des Wettbewerbsrechts. Ein Punkt, der in der öffentlichen Diskussion bislang kaum vorkommt – und der sich nicht aus der Werbung selbst beantworten lässt, sondern nur aus der Registerlage.

    Das ist wirtschaftlich der teuerste Befund überhaupt: Einen Websitetext ändern Sie an einem Nachmittag. Eine eingetragene Marke kann nicht geändert werden. Sie muss neu angemeldet werden, und die Printmaterialien müssen neu erstellt und in Umlauf gebracht werden.

    „EcoLine“

    Produktlinien mit „eco“, „green“, „bio“ oder „nature“ im Namen transportieren eine Umweltbotschaft – auch ohne erläuternden Text.

    Blattsymbol

    Blätter, Tropfen, Erdkugeln oder Recyclingpfeile können als Umweltaussage wirken, selbst wenn kein Wort dabeisteht.

    Grüne Farbwelt

    Die durchgängig grüne Gestaltung einer Verpackung kann den Gesamteindruck einer Umweltaussage begründen.

    Eigene Siegel

    Selbst entwickelte Embleme und Gütezeichen sind ohne externes Zertifizierungssystem künftig unzulässig – auch als Gewährleistungsmarke.

    Wir sind Fachanwältinnen für gewerblichen Rechtsschutz. Marken, Designs und Produktbezeichnungen sind unser Tagesgeschäft – wir sehen dieses Risiko, weil wir ohnehin dort hinschauen.

    Betroffene

    Betroffen ist praktisch jedes Unternehmen, das mit Umweltargumenten wirbt

    Die neuen Regeln gelten für Werbung gegenüber Verbrauchern. Es genügt, dass sich Ihre Kommunikation auch an Verbraucher richtet – eine öffentlich zugängliche Website reicht dafür regelmäßig aus. Auch reine B2B-Hersteller können deshalb betroffen sein.

    Hersteller & Markenartikler
    Handel & E-Commerce
    Verpackungs- & Konsumgüterindustrie
    Lebensmittel & Getränke
    Textil & Mode
    Bau- & Baustoffindustrie
    Chemie & Reinigungsmittel
    Werbe- & Kreativagenturen
    Marketing-, Legal- & Compliance-Teams
    Konsequenzen

    Was passiert, wenn Sie nichts tun

    Abmahnen können Mitbewerber, die Wettbewerbszentrale, Verbraucherverbände und die Deutsche Umwelthilfe. Die Kosten einer vorbeugenden Prüfung liegen typischerweise weit unter denen eines einzigen Verfügungsverfahrens.

    Zusammenarbeit

    So gehen wir vor

    Schritt 01

    Schnellcheck

    Sie beantworten acht Fragen und sehen sofort, in welchen Bereichen Prüfbedarf besteht.

    Schritt 02

    Kostenloses Erstgespräch

    Wir besprechen Ihre konkrete Situation und beraten über das weitere Vorgehen. Unverbindlich.

    Schritt 03

    Prüfung und Umstellung

    Wir prüfen Claims, Siegel, Verpackungen und Marken, formulieren rechtssichere Alternativen und richten Ihren internen Freigabeprozess ein.

    Die Kanzlei

    Ihre Ansprechpartnerinnen

    SimonGraeser ist eine auf gewerblichen Rechtsschutz spezialisierte Kanzlei in München. Wir beraten mittelständische Unternehmen zu Marken, Designs, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und Werbekommunikation – und begleiten sie durch die Umstellung auf das neue UWG.

    SimonGraeser ist IP²
    Ihre Ideen sind unsere Verantwortung.

    Karin Simon
    Rechtsanwältin
    Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
    Susanne Graeser
    Rechtsanwältin, LL.M.
    Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
    Uhlandstraße 2 · 80336 München
    Tel. +49 89 90 42 27 51-0 · contact@simongraeser.law
    Häufige Fragen

    Was Unternehmen uns jetzt fragen

    Reicht nicht ein automatischer Greenwashing-Scanner?
    Für einen ersten Überblick ist ein solches Werkzeug nützlich. Moderne Systeme erkennen auch Bilder, Logos und Siegel zuverlässig. Erkennen ist aber nicht bewerten: Ob eine Umweltaussage zulässig ist, hängt von der Nachweislage ab, vom Zertifizierungssystem hinter einem Siegel, vom Bezugspunkt der Aussage, von Ihren internen Unterlagen und vom Gesamteindruck, den die Kommunikation beim Verbraucher hinterlässt. Diese Zusammenhänge kennt nur, wer Ihr Unternehmen kennt. Hinzu kommt alles, was gar nicht online steht: Verpackungen, Etiketten, Kataloge, Datenblätter, Messeauftritte.
    Gilt das auch für uns, wenn wir nur an Unternehmen verkaufen?
    Die neuen Regeln betreffen Werbung gegenüber Verbrauchern. Es genügt aber, dass sich die Werbung auch an Verbraucher richtet. Eine frei zugängliche Website, ein Messeauftritt oder eine Produktverpackung, die im Handel sichtbar ist, reicht dafür in der Regel aus.
    Gibt es eine Übergangsfrist für bestehende Werbemittel?
    Nein. Weder für laufende Kampagnen noch für bereits im Markt befindliche Verpackungen und Etiketten. Ab dem 27. September 2026 gilt das neue Recht uneingeschränkt.
    Wir haben ein anerkanntes Siegel – reicht das?
    Nicht automatisch. Erstens muss das zugrunde liegende Zertifizierungssystem die neuen gesetzlichen Anforderungen erfüllen, insbesondere die Überwachung durch einen vom Systeminhaber unabhängigen Dritten. Zweitens muss sich das Siegel inhaltlich auf genau die Aussage beziehen, die Sie damit belegen wollen.
    Dürfen wir noch „klimaneutral“ schreiben?
    „Klimaneutral“ ohne Angabe der konkreten Umweltleistung darf nicht mehr geschrieben werden. Wenn die Umweltleistung auf Kompensation beruht, ist die Verwendung ebenfalls unzulässig. Konkrete Aussagen über tatsächlich erreichte, nachgewiesene Emissionsminderungen bleiben möglich, wenn Berechnungsmethode, Bezugsgröße und Zeitraum klar benannt sind.
    Was kostet eine Prüfung?
    Die Ersteinschätzung ist kostenlos und unverbindlich. Für den Umfang einer Prüfung machen wir Ihnen anschließend ein transparentes Angebot.
    Ist der Schnellcheck eine Rechtsberatung?
    Nein. Er dient der ersten Orientierung. Die rechtliche Bewertung hängt von der konkreten Formulierung, Gestaltung, Nachweislage, Reichweite und Gesamtwirkung der jeweiligen Kommunikation ab.
    Nächster Schritt

    Lassen Sie Ihre Werbeaussagen frühzeitig prüfen, bevor eine Abmahnung droht!

    Erstgespräch, kostenfrei und unverbindlich. Wir sagen Ihnen, wo Sie stehen und was bis zum 27. September 2026 zu tun ist.

    Schnellcheck